Datenschutz, Datensicherheit, Datenschutzbeauftragter 

Braucht das ein Unternehmen?:
Die Frage wird immer wieder von den Leitern eines Unternehmens gestellt. Denn auf den ersten Blick ist ein Datenschutzbeauftragter nur ein Kostenfaktor.
Aber Datenschutz heißt auch Datensicherheit - also der Schutz des Unternehmens vor Spionage durch IT.

Die Möglichkeiten des Eindringens in ein Unternehmensnetzwerk gibt es viele:

  • Bekannt ist sicher Spam

  • das Betreten von infizierten Webseiten

  • das Einsteigen eines USB-Sticks

  • das Benutzen von Hotspots

  • oder schlicht der Diebstahl eines Laptops

Auf der anderen Seite steht der Schutz der Daten der Kunden und der Mitarbeiter.
Und hier hat der Gesetzgeber klare Regelungen geschaffen.

 

Gesetzliche Grundlagen

Jedermann hat laut dem Datenschutzgesetz das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung.
Im deutschen Recht bezeichnet die Informationelle Selbstbestimmung das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.
Der Gesetzgeber hat verfügt, dass das alleinige Recht zum Umgang dieser Daten beim Eigentümer liegt, und regelt was Dritte wann und wie dürfen, beziehungsweise was nicht.

Seit 1998 gibt es in Deutschland das „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KontraG)".
Es ist die Basis zu der Installation des Risikomanagements in der Wirtschaft und ergänzt die Regelungen des § 91 Aktiengesetz (geeignetes Überwachungssystem zu dem Fortbestand der Gesellschaft), der §§ 321 u. 332 HGB (Bestandsgefährdende Risiken) und des § 43 GmbHG (Anwendung dieser Regelungen auch für Geschäftsführer einer GmbH).
Das Risikomanagement ist eine Aufgabe, die zum technisch-organisatorischen Datenschutz gehört und ergibt sich aus der Anlage zu § 9 BDSG.
Der Datenschutzbeauftragte ist in das Risikomanagement einbezogen und sollte es zum Vorteil des Unternehmens mit gestalten.

 

Der Datenschutzbeauftragte 

Der Datenschutzbeauftragte muss nicht Mitarbeiter des Unternehmens sein. Das Gesetz lässt auch einen so genannten externen Datenschutzbeauftragten zu (§ 4f Abs. 2 Satz 2 BDSG). Das bietet sogar Vorteile:

  • Der externe Beauftragte ist tatsächlich unabhängig von der Unternehmensleitung, so wie in § 4f Abs. 3 BDSG gefordert.

  • Ein Fall der „Betriebsblindheit“ kann nicht eintreten, da der externe Datenschutzbeauftragte nicht in die internen Strukturen eingebunden ist.

 Welche Unternehmen müssen Datenschutz betreiben?

Grundsätzlich gelten die Datenschutzbestimmungen für alle Unternehmen, unabhängig von Größe und Tätigkeit.
Auch Kleinunternehmen und Freiberufler sind verpflichtet, Datenschutz zu betreiben, sobald sie personenbezogene Daten bearbeiten.
Von der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sind Unternehmen befreit, "die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen" (BDSG §4f ).
Unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer ist ein Datenschutzbeauftragter auf jeden Fall zu bestellen, wenn in dem Unternehmen Daten verarbeitet werden, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder wenn von dem Unternehmen "personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung" erhoben werden.

Wichtig: Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. die Innungen des Handwerks) sind zu behandeln wie eine Behörde und benötigen deshalb immer einen Datenschutzbeauftragten.
 

Wer ist für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich ?

Verantwortlich ist immer die Unternehmensleitung. Dies gilt auch dann, wenn ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist.

Kosten

Die Kosten sind überschaubar. Das Einführungsprojekt dauert bei einem kleinen bis mittleren Unternehmen

 

 


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