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Datenschutz: Aufsichtsbehörden erklären Facebook
„Fanpage“ und „Gefällt mir“-Button für illegal
Offenbach (02.11.2011) -
Viele
Unternehmen haben heute eine Fanpage und einen
Facebook „Gefällt mir“-Button auf ihren
Internetseiten. Beides ist im Interesse der
Kundengewinnung bzw. Kundenbetreuung für die
Marketingabteilungen sehr wichtig geworden.
Das "Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz
Schleswig Holstein" (ULD) hat jetzt Maßnahmen gegen
Unternehmen angekündigt, die Facebook einsetzen.
Verwiesen wird dabei auf die
EU-Datenschutzrichtlinie (2002/58/EG ff.), das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das
Telemediengesetz (TMG).
Stark
vereinfacht kann die Datenschutz-Situation auf
folgenden Sachverhalt konzentriert werden:
-
Beim Einsatz des "Gefällt mir"-Button werden
personenbezogene Daten des Nutzers durch einen
vorgegebenen Programmcode an Facebook
übertragen. Und zwar ohne das der Nutzer dies
verhindern kann.
-
Es
werden von bei Facebook angemeldeten oder nicht
angemeldeten Nutzern und von
Facebook-Verweigerern Daten über ihr
Nutzungsverhalten gespeichert und an Dritte
weitergegeben.
-
Es ist vor dem Aufruf von Fanpages z.Z. nicht
möglich, den Nutzer über die Nutzung seiner
Daten aufzuklären und ihn zustimmen zu lassen.
-
Es werden die Unternehmen belangt, da
diese für den Einsatz verantwortlich sind.
Facebook kann als nicht in der EU ansässiger
Dienstleister nicht belangt werden.
Jedem Nutzer werden auch ohne Drücken des
Buttons schon beim Besuch einer Internetseite
mit einem Facebook-Button 4 Cookies mit einer
Laufzeit bis zu 2 Jahren installiert (Facebook
Nutzer bekommen zusätzlich noch 26
Java-Programmdateien). Dabei ist das Cookie
„datr“ eine Art Nutzer-ID, woran Facebook und
seine Partner immer wieder erkennen können,
welche Internetseiten dieser PC/Browser bzw.
Facebook-Nutzer wann und wie lange benutzt hat,
um damit Persönlichkeits- und Verhaltensprofile
aller (!) Nutzer zu erstellen.
Anders
ausgedrückt: Der Betreiber einer Internetseite
mit dem „Gefällt mir“-Button erlaubt Facebook,
personenbezogene Daten des Nutzers zu erheben
und diese explizit ohne Zustimmung an einen
Dritten weiter zu geben.
Der Nutzer kann
dies nicht ablehnen (oder dem zustimmen) und der
Betreiber der Internetseite sagt ihm auch nicht,
was eigentlich genau übertragen, gespeichert und
mit anderen Daten verknüpft wird: Das scheitert
schon daran, dass er es nicht genau weiß.
Die
Folge: ein Verstoß gegen EU-Gesetze und das
BDSG.
Im Internet wird vielfach als
Lösung vorgeschlagen, sich die Zustimmung des
Nutzers für eine Datenübertragung an Facebook
und Dritte durch eine „Vorseite“ vor dem Drücken
des „Gefällt mir“- Buttons einzuholen. Dazu
müsste der Internetbetreiber (Diensteanbieter)
die übertragenen Daten und deren Verwendung
durch Facebook und Partner genau und
verständlich sowie die Auswirkungen einer
Zustimmung erläutern. Dies ist faktisch nicht
möglich, da Facebook dies keinem mitteilt und
die bekannten Infos äußerst komplex sind. Ein
Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) oder die Datenschutzerklärung von Facebook
ist auch nicht ratsam, da diese nicht einmal
minimalen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Durch die Datenverarbeitung durch einen Dritten
(Facebook und dessen Partner) müsste der
Dienstanbieter weiterhin einen
Auftragsdatenverarbeitungsvertrag (ADV) mit
Facebook abschließen.
Die rechtliche
Folge für Internetbetreiber ist so oder so, dass
Unternehmen sich die Handlungen ihres
Dienstleisters Facebook zurechnen lassen müssen.
Leider gilt ähnliches auch für die Fanpage:
Erleichtert wird die Situation zwar, dass
Facebook-Nutzer in aller Regel bereits den
Facebook AGBs und der Datenschutzerklärung zwar
zugestimmt haben, aber fraglich ist, ob diese
Zustimmung rechtlichen Bestand hat. Also müsste
das Unternehmen den Nutzer so rechtzeitig
belehren, bevor (!) dieser die Fanpage besucht
(siehe oben).
In der letzten Oktoberwoche
wurden Facebook und Google durch einige
Datenschützer der Länder, der EU und des
Bundesdatenschutzbeauftragten angehört. Die
Datenschutzbeauftragten blieben - nicht
überraschend - bei ihrer Ansicht, dass auch für
US-Unternehmen die EU-Gesetze gelten und mahnten
Änderungen an.
Also was tun als
Unternehmen? Einfach ausgedrückt: Sich nicht
von den möglichen Bußgeldern nach TMG und BDSG
von jeweils bis zu 50.000 € aus der Ruhe bringen
lassen und die Situation von ihrem
Datenschutzbeauftragten beobachten lassen.
Da - trotz in Stellungbringen von
Facebook-Lobbyisten - ein Kompromiss ohne
Aufgabe des jetzigen Facebook-Geschäftsmodells
nicht in Sicht scheint, ist Unternehmen dringend
zu empfehlen, sich über andere
Werbemöglichkeiten Gedanken machen.
Jürgen Rosenow All-in-Media GmbH
Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit
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